In seinen Schlussanträgen plädiert Generalanwalt Emiliou dafür, dass die maltesische Bill 55 nicht mit der Brüssel-Ia-Verordnung harmoniere. Sie verhindere die Durchsetzung von Urteilen zur Rückzahlung von Verlusten aus Online-Glücksspiel, die in anderen EU-Ländern ergangen seien. Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB Rechtsanwälte hebt hervor, dass bei positiver EuGH-Entscheidung Online-Spieler erstmals eine gesicherte Rechtsposition erhielten und grenzüberschreitende Klagen ihre Erfolgschancen deutlich steigern könnten. Dies würde die Verbraucherrechte in der EU nachhaltig verbessern.
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C-683/24 vor EuGH klärt Bill 55 Vereinbarkeit mit EU-Recht
Mit Blick auf die Brüssel-Ia-Verordnung bemängelt Generalanwalt Emiliou die maltesische Bill 55, weil sie die Anerkennung von Urteilen deutscher und österreichischer Gerichte zur Rückzahlung von Online-Glücksspielverlusten verhindert. Er vertritt die Ansicht, dass diese Maßnahme nicht mit EU-Recht vereinbar ist. Setzt der EuGH seine Empfehlung um, könnten Spieler ihre Ansprüche direkt in Malta vorbringen und maltesische Glücksspielanbieter wären verpflichtet, ergangene Rückzahlungsurteile anzuerkennen um damit den Verbraucherschutz EU-weit effektiv nachhaltig zu fördern.
Vollstreckung ausländischer Urteile wird durch maltesische Bill55 praktisch verhindert
Deutliche Urteile deutscher und österreichischer Gerichte ermöglichten Spielern die Rückforderung verlorener Einsätze, sobald Anbieter ohne gültige Lizenz tätig waren. Als Reaktion darauf setzte Malta mit der Bill 55 die gegenseitige Anerkennung entsprechender EU-Urteile außer Kraft. Betroffene Verbraucher können ihre Rückerstattungsansprüche seither nur noch vor maltesischen Gerichten geltend machen, was Verfahren verteuert, verlängert und das Vertrauen in das europäische Rechtsgebilde nachhaltig mindert. Juristische Fachkreise bewerten die Maßnahme als protektionistisch und unionsrechtswidrig.
EU-Rechtsordnung untersagt Mitgliedern Schutz lokaler Anbieter durch unzulässige Urteilblockade
Nach der Brüssel-Ia-Verordnung entfällt die Notwendigkeit, Urteile aus anderen Mitgliedstaaten erneut vor Ort zu prüfen oder neu zu begründen. Dies erleichtert die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung erheblich und verhindert Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren. Generalanwalt Emiliou macht unmissverständlich klar, dass der öffentliche Ordungsbegriff nicht für willkürliche oder protektionistische Einwände genutzt werden darf, um rechtmäßige Entscheidungen aufzuhalten. Eine solche restriktive Handhabung der Ordre-public-Klausel schützt den Binnenmarkt und garantiert einen effizienten reibungslosen freien Austausch bewährter Rechtsstandards.
Maltesische Blockade von EU-Urteil über Bill 55 in Entscheidung
Das Wiener Handelsgericht legte mit dem Verfahren C-683/24 dem EuGH erstmals die maltesische Bill 55 vor, um deren Vereinbarkeit mit EU-Vorschriften zu prüfen. Generalanwalt Emiliou argumentierte in seinen Schlussanträgen, dass Malta durch die Aussetzung grenzüberschreitender Vollstreckungen gegen die Brüssel-Ia-Verordnung verstoße und den freien Dienstleistungsverkehr einschränke. Er plädierte dafür, dass nationale Sonderregeln nicht über EU-Recht stehen und forderte die uneingeschränkte Anerkennung aller rechtskräftigen Urteile innerhalb der Europäischen Union. Dies hat Signalwirkung.
Ordre-public-Klausel darf nicht als protektionistisches Instrument missbraucht werden illegal
Der Generalanwalt erklärt, dass die maltesische Auslegung der Ordre-public-Klausel unzulässig sei und nicht zum Schutz öffentlicher Interessen dienen dürfe, wenn sie politisch motivierte Neubewertungen rechtsgültiger EU-Urteile ermögliche. Dadurch werde das fundamentale Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung verletzt und ein Protektionismus unter dem Deckmantel der öffentlichen Ordnung forciert. Eine solche Praxis setze die europäische Integration aufs Spiel und schwäche den institutionellen Zusammenhalt im Binnenmarkt spürbar. Diese Verfahrensweise erschüttert massiv die Rechtssicherheit europaweit.
EuGH soll Malta-Pendant bei Lizenzanerkennung EU-weit restriktiv beurteilen zukünftig
Emiliou stellt fest, dass eine maltesische Glücksspiellizenz nicht als Allzweckgenehmigung für den gesamten EU-Raum fungiert. Die EU-Verordnung verlangt lediglich die Anerkennung gerichtlicher Urteile, regelt jedoch nicht die gegenseitige administrativrechtliche Lizenzanerkennung. Daher ist es Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, weiterhin erlaubt, eigene Glücksspielregelungen, Verbraucherschutzmaßnahmen und Steuerbestimmungen durchzusetzen. Anbieter mit maltesischer Zulassung müssen diese nationalen Anforderungen außerdem einhalten, bevor sie ihre Online-Angebote europaweit bereitstellen.
Einheitliche Vollstreckung von EU-Urteilen könnte europäischen Glücksspielmarkt nachhaltig verändern
Innerhalb der EU würde das Befolgen der Emiliou-Gutachten durch den EuGH die Rechtssicherheit für Spieler von Online-Glücksspielplattformen deutlich erhöhen. Ansprüche auf Rückerstattung ihrer Verluste können dann in jedem Mitgliedsstaat durchgesetzt und vollstreckt werden, ohne nationale Schutzhindernisse. Die einheitliche Vollstreckung stärkt den Verbraucherstand, sorgt für Transparenz und zwingt Glücksspielkonzerne dazu, alle erforderlichen europäischen und nationalen Lizenzbedingungen systematisch zu erfüllen. Dadurch sinkt das Risiko gerichtlicher Verfahren, Lizenzentzug, während regulierte Plattformen stabil bleiben.
Generalanwalt Emiliou argumentiert in seinen Schlussanträgen, dass die maltesische Regelung Bill 55 gegen das Europäische Vollstreckungsrecht verstößt, indem sie ausländische Urteile nicht umsetzt. Online-Spieler erhalten dadurch erstmals eine rechtliche Absicherung, um Einsätze bei maltesischen Glücksspielanbietern zu erstreiten. Folgt der Europäische Gerichtshof dieser Rechtsmeinung, wird ein grenzüberschreitend verbindlicher Vollstreckungsrahmen geschaffen, der den Verbraucherschutz erhöht und in der europäischen Glücksspielbranche für klare Compliance-Vorgaben sorgt. Dies wirkt als Katalysator für eine grenzüberschreitende Regulierung.

